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Ergebnisse RC M Int. Ranglistenregatta in Berlin am 17./18.09.2011

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Gästebuch

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Satzung





Satzung Berliner-Modellsegler e.V.

§1

Der Verein trägt den Namen "Berliner-Modellsegler e.V." und ist im Berliner Vereinsregister unter der Reg.-Nr. Nz 4606 eingetragen.

Er führt den aus den Abbildungen ersichtlichen Stander (weiß-rot) und das dazugehörige Logo.


§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellyacht-Segelsports, insbesondere durch:

- gemeinsames Vereinssegeln
- Ausrichtung von Modellsegel-Regatten,
- Förderung und Pflege des Vereinslebens
- Heranführung der Jugend an den Modellyacht-Segelsport

2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes und des Nauticus e.V.


§ 4

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gelten als Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht.

Personen, die sich bei der Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ausübende (Aktive)
b) Unterstützende (Passive)
d) Ehrenmitglieder


§ 5

Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es ist eine Aufnahmegebühr von allen Mitgliedern über 18 Jahren zu entrichten, deren Höhe in der Vereinsjahresversammlung (§ 17) festgesetzt wird.


§ 6

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Beifügung des Vereinsausweises. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Unabhängig davon ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.


§ 7

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Ausschlussgründe sind:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Ziele des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages nach vorheriger Mahnung


§ 8

Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied jährlich ein Beitrag erhoben, der im ersten Quartal des Jahres zu entrichten ist.

Nach dem 31.03. wird ein Säumniszuschlag von 20,00 Euro, und nach dem 31.10. ein Zuschlag in Höhe von 40,00 Euro erhoben.

Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag.


§ 9

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die länger als ein Jahr dem Club angehören und ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind.


§ 10

Der Verein wird durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung verwaltet.


§ 11

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
- dem Sportwart
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart

Der Vorstand wird auf der Mitgliederjahresversammlung alle zwei Jahre gewählt.


§ 12

Dem Vorstand unterliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßige Sitzungen ab. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit entscheidend.


§ 13

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.


§ 14

Geschäftsordnungen für den Vorstand:

  1. Der Vorsitzende repräsentiert den Club nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und die Wahrnehmung der Vereinsinteressen gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Vereinen.
  2. Dem Sportwart obliegt die Vorbereitung und Leitung aller sportlichen Aktivitäten.( Regatten, Training, Wartung der Sportgeräte)
  3. Der Kassierer erledigt die Kassengeschäfte und die Rechnungsregelung. Zur Mitgliederjahresversammlung legt er eine Zusammenstellung der festen Kosten für das anlaufende Geschäftsjahr vor. Zur Zahlung von Beträgen über Euro 150,00 ist er nur mit Zustimmung des Vorsitzenden berechtigt.
  4. Der Schriftführer fertigt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle an. Er ist für die Veröffentlichung verantwortlich.

Die einzelnen Funktionen können durch Stellvertreter erweitert werden. Es können auch mehrere Funktionen durch eine Person vertreten werden, möglichst nicht mehr als zwei.


§ 15

Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren werden durch den Ältestenrat entschieden.

Dem Ältestenrat gehören an:

Der Vereinsvorsitzende und die vier an Mitgliedsjahren ältesten Mitglieder. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist. Vorsitzender des Altestenrates ist der Vereinsvorsitzende.

Ist der Vereinsvorsitzende selbst an der betroffenen Angelegenheit beteiligt, so übernimmt der zweite Vorsitzende die Leitung des Ältestenrates. Sollte dieser verhindert sein, so tritt der an Mitgliedsjahren älteste Sportfreund an seiner Stelle. Der Ältestenrat muss sich aus vier Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammensetzen. Ist dieses nicht der Fall, so ist er beschlussunfähig.


§ 16

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und verpflichtet sind, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 17

Ordentliche Mitgliederjahresversammlung:

Alljährlich findet im November eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beitragsfestsetzung
  • Festsetzung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
  • Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderen vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.


§ 18

Einberufung außerordentlicher Versammlungen:

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verpflichtet, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen oder das besondere Interesse des Vereins es erfordert.

Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Einem Mitglied, das seinen Vereinsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-gekommen ist, kann durch Mitgliedsbeschluss das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung entzogen werden.


§ 19

Die Änderungen dieser Satzung kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist Stimmrechtsvollmacht nicht zulässig.


§ 20

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und es für die im § 2 der Satzung genannten Zwecke verwendet.


§ 21

Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober des Jahres.


§ 22

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


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